Satzung des:
AUTOMOBIL- und TOURING-CLUB MERZIG e.V. IM ADAC
Präambel
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die weibliche und die männliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Frauen und Männern sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der 1969 in Merzig gegründete Verein führt den Namen
"Automobil- und Touringclub Merzig e.V. im ADAC"
Er hat seinen Sitz in Merzig/Saar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation.
- Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrradturniere, Jugendkartslalom- und Automobilslalomveranstaltungen, sowie Sicherheitstrainings.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
§3 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen nur, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks des Vereins erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, denen der Verein unterliegt.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
- Natürliche und juristische Personen, die rechtsextremistisches Gedankengut vertreten und verbreiten, haben keinen Anspruch auf Mitgliedschaft.
- Der Verein führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder unter Angabe des Namens, sowie der Anschrift nebst Kontaktdaten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins sowie die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu befolgen.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
- Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§5 Aufnahme
- Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§6 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge.
Für seine Höhe und die Zahlungsmodalitäten gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchentlichen Kündigungsfrist schriftlich durch das Mitglied erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder wiederholt gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
- Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrages.
- Vom Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben weitere Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Beirat
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins bindend. Sie hat das Recht, gefasste Vorstandsbeschlüsse aufzuheben.
- Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie kann als Präsenzveranstaltung, als hybride Veranstaltung oder aber auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
- Sie ist durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Einladung in Textform an die letzten vom jeweiligen Mitglied des Vereins mitgeteilten Kontaktdaten versandt worden ist.
- Die Einladung kann sowohl postalisch als auch elektronisch (z. B. per E-Mail) erfolgen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Top 1. Bericht des Vorstandes
Top 2. Bericht der Rechnungsprüfer
Top 3. Feststellung der Stimmliste
Top 4. Entlastung des Vorstandes
Top 5. Wahlen
Top 6. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
Top 7. Anträge mit Inhaltsangabe
Top 8. Verschiedenes
§10 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einem vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglied geleitet.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person vertreten. Eine Vertretungsvollmacht muss mindestens in Textform vorliegen.
- Müssen Delegierte für Organisationen, bei welchen der Verein oder seine Mitglieder organisiert sind, gewählt werden, so sind diese aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die dieser Organisation angehören.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und- bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
c) Auflösung des Vereins - Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Wird in der Mitgliederversammlung Antrag auf schriftliche und verdeckte Abstimmung gestellt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Wahlen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
- Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen fertigzustellen. Es ist Mitgliedern auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe des Grundes vom Vorstand einberufen werden:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins - Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden sinngemäß Anwendung.
§12 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich im Sinne des § 26 BGB wie folgt zusammen:
a. der Vorsitzende
b. der Stellvertretende Vorsitzende
c. der Kassenverwalter
Anmerkung:
Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenverwalter vertreten. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, der Stellvertretende Vorsitzende und Kassenverwalter vertreten gemeinsam. Der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter sind dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung oder seiner Weigerung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von einem der Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand i.S. des § 26 BGB vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
- Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer natürliche Person und volljährig ist.
- Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
- Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
- Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand die Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen, oder aber ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung dieses Amtes betrauen.
§13 Der Beirat
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstandes dienen.
- Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in den Beirat. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. Die Zahl der Mitglieder im Beirat sollte zehn nicht überschreiten.
- Die Mitglieder des Beirats werden auf unbestimmte Dauer vom Vorstand bestellt, können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
- Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich.
§14 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Alle 2 Jahre scheidet ein Rechnungsprüfer wechselweise aus.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Im Verhinderungsfalle eines Rechnungsprüfers kann ein Ersatzrechnungsprüfer benannt werden.
§15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.
- Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§17 Vermögensverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in Absprache mit dem Finanzamt entweder an die Tafel Merzig oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
Der jeweils Begünstigte hat diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Sitz des Vereins in Merzig/Saar.
Merzig, den 21. März 2025