Satzung des:

AUTOMOBIL-UND TOURINGCLUB MERZIG e.V. IM ADAC

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der 1969 in Merzig gegründete Club trägt den Namen "Automobil- und Touringclub Merzig e.V. im ADAC".
    Er hat seinen Sitz in Merzig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen.
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Ziele

    Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

    Der Verein fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch.

    Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zu Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet scheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrradturniere, Kartslalom und div. Kartveranstaltungen, Pkw-Slalom, Rallye und Sicherheitstraining.

    Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

    Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

    Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3 Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

    Aufnahmeanträge sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Im Falle der Ablehnung erhält der Antragsteller die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig über die Aufnahme entscheidet. Dem Antragsteller sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

    Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    Er muss mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher Form erklärt werden.

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund kraft Beschluss der Mitgliederversammlung.
    Als wichtiger Grund gilt ein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrages.

    Natürliche und juristische Personen, die rechtsextremistisches Gedankengut vertreten und verbreiten, haben keinen Anspruch auf Mitgliedschaft.

    Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben.

    Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

  • 4 Mitgliedsbeiträge

    Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig. Für seine Höhe und die Zahlungsmodalitäten gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

  • 5 Organe

    Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. d
    er Vorstand
    3. der Beirat

    Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich
    .


  • 6 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich vom Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen in Schriftform einberufen.

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, entweder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform und unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

    3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einem vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglied geleitet.

    4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses
    b) Beschlussfassung über den Haushaltsentwurf
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

    5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person vertreten.
  • Eine Vertretungsvollmacht muss vorliegen.

    6. Jede ordnungsgemäße, d.h. form- und fristgerecht einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der  
    anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder Auflösung des Verein zum Inhalt haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden  Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

    7. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die konkret anzuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

    8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
       Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen fertigzustellen.
       Es ist Mitgliedern auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

  • 7 Der Vorstand

    Der Vorstand im Sinnes des §26 BGB sind: (engerer Vorstand)
    - der Vorsitzende
    - der stellvertretende Vorsitzende
    - der Schatzmeister

    1. Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
     Über die Verteilung der Aufgaben entscheidet der Vorstand auf seiner konstituierenden Sitzung.

    2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, gerichtlich und   außergerichtlich nach außen vertreten.

    3. Der Vorstand berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

    4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Beschlussfähig ist der Vorstand,   wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
     Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind im Protokoll, das über jede Sitzung zu führen und vom Vorsitzenden und   dem  Protokollführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

  • 8 Wahl des Vorstandes

    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wege der Gesamtwahl auf die Dauer von zwei Jahren schriftlich gewählt.                                                                
      
  • Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele     Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen   gewählt.

    2. Gewählt werden kann nur
  •   a) wer natürliches Mitglied ist
  •   b) volljährig ist
    3. Kandidatenvorschläge können vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

    4. Für Neuwahlen des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer. Der Wahlleiter übernimmt die Sitzungsleitung, erläutert das   Wahlverfahren und nimmt Kandidatenvorschläge entgegen. Das Einverständnis der Kandidaten ist vor Abschluss der Kandidatenliste einzuholen. Der Wahlleiter ergänzt gemeinsam mit   den Wahlhelfern die eventuell vorhandenen Wahlzettel um während der Versammlung eingegangene Vorschläge.
     Nach erfolgter Wahl ist über das Ergebnis ein Protokoll zu fertigen, das vom Wahlleiter und den  Wahlhelfern zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern durch Verlesen zur Kenntnis gegeben und ist Bestandteil des Gesamtprotokolls.

     Mitglieder , die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

  • 9 Der Beirat

    1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstandes dienen.

    2. Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in den Beirat. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. Die Zahl der Mitglieder im Beirat sollte zehn nicht übersteigen.

    3. Die Mitglieder des Beirats werden auf unbestimmte Dauer vom Vorstand bestellt; sie können jederzeit und ohne Angaben von Gründen abberufen werden.

    4. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich.

  • 10 Vermögensverwaltung

    1. Zur Anlage des Geldvermögens ist ein Konto zu eröffnen.

    2. Der Schatzmeister hat das Konto und die Kasse zu verwalten, Auszahlungen und Überweisungen zwingend im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, zu leisten und über die Konto- und Kassenverwaltung dem Verein jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    3. Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, kann der Schatzmeister zusammen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, bis zu einer Höhe von 500,00 EUR
    (in Worten: fünfhundert Euro) vornehmen.

    4. Der Vorstand hat das Recht, Ausgaben für Zwecke des Vereins bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro) mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu beschließen. Entsprechende Zahlungen können der Vorsitzende und der Schatzmeister, bei dessen Abwesenheit ein weiteres Vorstandsmitglied anweisen.

    5. Höhere Ausgaben erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
     Das Verfahren bei der Zahlungsanweisung erfolgt analog Ziff. 4.

    6. Mindestens einmal jährlich hat eine Prüfung von Konto und Kasse durch zwei Prüfer stattzufinden, die in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder für ein Jahr gewählt werden.

    7. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden.

  • 11 Satzungsänderung

    1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

    2. Über einen Satzungsänderungsantrag kann nur entschieden werden, wenn dieser und dessen Inhalt mit der Einladung an die Mitglieder konkret und fristgemäß angekündigt wurde. Die Frist beträgt vier Wochen.

    3. Eine Satzungsänderung ist nur wirksam, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen wurde.

    4. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung und das genaue Abstimmungsergebnis sind zu protokollieren.

    5. Eine Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

  • 12 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu   einberufenen Mitgliederversammlung.

    2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann innerhalb von sechs Wochen erneut eine hierzu   einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt entweder an die TAFEL MERZIG oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Der jeweils Begünstigte hat diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  • 13 Inkraftreten

    Diese Satzung wurde am 09.09.2022 anlässlich der Mitgliederversammlung beschlossen
    und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

ANLAGE ZUR SATZUNG
Beitragsordnung gem. § 4 der Satzung

Die JHV der ATC Merzig e.V. im ADAC hat die Höhe der Jahresbeiträge wie nachstehend aufgeführt festgelegt:

a) Einzelmitgliedschaft: 40,00 €

b) Familienmitgliedschaft: 60,00 €

Dazu zählen: die Ehegatten / Partner einer Lebensgemeinschaft
sowie deren Kinder ( bis zum 18. Lebensjahr )

Die Höhe der Jahresbeiträge ist jährlich durch die JHV zu beschließen.

 

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